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BEK 2024 104

Schwyz · 2025-08-22 · Deutsch SZ
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March ER SchKG/Liq.-Sachen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 22. August 2025BEK 2024 104MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.In SachenA.________Ltd.,Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,betreffendArrest(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 16. Mai 2024, ZES 2023 414);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.a) Die Gesuchsgegnerin ist Konzernobergesellschaft der E.________-Gruppe, zu der unter anderem die F.________Ltd. gehörte. Ausserdem ist bzw. – nach dem Standpunkt der Gesuchsgegnerin – war sie Mehrheitsaktionärin der G.________AG. Die F.________Ltd. war als Arbeitgeberin dem H.________ (nachfolgend Pensionsplan) angeschlossen und damit verpflichtet, der Gesuchstellerin in deren Funktion als Trustee des Pensionsplans entsprechende Beitragszahlungen zu leisten.Am 27. März 2008 schloss die I.________AG einen Garantievertrag mit der Gesuchstellerin ab, in dem jene sich für den Fall des Ausbleibens der rechtzeitigen Beitragszahlung durch die F.________Ltd. zur Leistung verpflichtete (Vi-act. 1 KB 7 Ziff. 2.1). Gleichzeitig schloss die I.________AG mit der Gesuchsgegnerin eine Schadloshaltungsvereinbarung (Deed of Indemnity) ab, worin sich die Gesuchsgegnerin verpflichtete, die I.________AG für jegliche Ansprüche, Verpflichtungen und Kosten aus dem Garantievertrag schadlos zu halten (Vi-act. 1 KB 9 Ziff. 2.1).Nachdem die F.________Ltd. ihre Beitragszahlungen an den Pensionsplan ausgesetzt hatte, waren per 30. November 2016 Beitragszahlungen in der Höhe von GBP 4’306’605.33 ausstehend. Die Gesuchstellerin forderte die I.________AG am 5. Dezember 2016 zur Zahlung dieses Betrags aus dem Garantievertrag auf (Vi-act. 1 KB 8). Mangels Zahlung machte die Gesuchstellerin ihre Ansprüche gegenüber der I.________AG gerichtlich geltend. Der High Court of Justice, Chancery Division, verpflichtete die I.________AG mit Urteil vom 6. September 2018 sowie dem damit zusammenhängenden Beschluss vom 19. Dezember 2016, der Gesuchstellerin den Betrag von GBP 4’575’608.47 sowie Zinsen von GBP 983.14 pro Tag seit dem 6. September 2018 zu bezahlen. Das Bezirksgericht Hinwil erklärte diesen Entscheid mit Urteil vom 24. Februar 2020, vom Obergericht Zürich am 27. September 2021 und vom Bundesgericht am 3. Februar 2022 bestätigt, für vollstreckbar (Vi-act. 1 KB 10 E. 3.2.1).Mit Urteil vom 13. Februar 2023 eröffnete die Einzelrichterin am Bezirksgericht Hinwil über die I.________AG den Konkurs (Vi-act. 1 KB 5). Teil des Kollokationsplans bildete eine Forderung der Gesuchstellerin aus dem Garantievertrag (inkl. Verzugszins, Vollstreckungs- und Betreibungskosten) von insgesamt Fr. 17’152’492.10 (Vi-act. 1 KB 11). Am 9. August 2023 forderte das Konkursamt Wetzikon die Gesuchsgegnerin gestützt auf die Deed of Indemnity formell auf, den Betrag von Fr. 17’163’383.70 zugunsten der Gesuchstellerin bis spätestens 31. August 2023 auf das Konto des Konkursamtes zu überweisen (Vi-act. 1 KB 12). Eine Zahlung blieb aus.b)Am 4. September 2023 gelangte die Konkursmasse I.________AG in Liquidation mit folgendem Arrestbegehren an den Einzelrichter am Bezirksgericht March (Vi-act. 1):1.Es seien folgende Vermögensgegenstände der Gesuchsgegnerin bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 17’163’383.70 sowie der Kosten zu verarrestieren:Forderungen, Herausgabe-, Dividenden- und sonstige Ausschüttungsansprüche, die sich aus der Stellung der Gesuchsgegnerin als Aktionärin der G.________AG ergeben (inkl. der an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 7. September 2023 (oder bei Verschiebung zu einem späteren Zeitpunkt) zu beschliessende Anspruch auf Rückzahlung an die Aktionäre der G.________AG durch Barauszahlung von CHF 35.58 pro Aktie);sämtliche der sich im Eigentum der Gesuchsgegnerin befindlichen Namenaktien der G.________AG.2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchsgegnerin.Am 6. September 2023 erliess der Einzelrichter einen entsprechenden Arrestbefehl für eine Forderungssumme von Fr. 17’163’383.70 sowie der Kosten (Vi-act. 2). Gleichentags belegte der Betreibungskreis Altendorf-Lachen die anbegehrten Arrestgegenstände bis zu einem Betrag von Fr. 17’180’000.00 mit Arrest (Vi-act. 13 BB 4).Mit Arresteinsprache vom 3. Oktober 2023, deren Begründung am 6. November 2023 erfolgte (Vi-act. 13), ersuchte die Gesuchsgegnerin um Folgendes (Vi-act. 4):Der Arrestbefehl vom 6. September 2023 (Arrest Nr. ZES 23 414) sei aufzuheben.Es seien der Einsprecherin die Arrestbewilligungsakten (insbesondere das Arrestgesuch der Einsprachegegnerin) für einige Tage zur Einsicht zuzustellen, und es sei der Einsprecherin eine Frist zur Begründung der Arresteinsprache anzusetzen.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einsprachegegnerin.Nachdem die Gesuchstellerin dem Einzelrichter mitgeteilt hatte, dass ihr die Forderung der Konkursmasse der I.________AG gegen die Gesuchsgegnerin in der Höhe von Fr. 17’163’383.70 gemäss

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.

In Sachen

A.________Ltd.,Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Arrest

Forderungen, Herausgabe-, Dividenden- und sonstige Ausschüttungsansprüche, die sich aus der Stellung der Gesuchsgegnerin als Aktionärin der G.________AG ergeben (inkl. der an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 7. September 2023 (oder bei Verschiebung zu einem späteren Zeitpunkt) zu beschliessende Anspruch auf Rückzahlung an die Aktionäre der G.________AG durch Barauszahlung von CHF 35.58 pro Aktie);

sämtliche der sich im Eigentum der Gesuchsgegnerin befindlichen Namenaktien der G.________AG.

Der Arrestbefehl vom 6. September 2023 (Arrest Nr. ZES 23 414) sei aufzuheben.

Es seien der Einsprecherin die Arrestbewilligungsakten (insbesondere das Arrestgesuch der Einsprachegegnerin) für einige Tage zur Einsicht zuzustellen, und es sei der Einsprecherin eine Frist zur Begründung der Arresteinsprache anzusetzen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einsprachegegnerin.